Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfen
Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfen: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Die Website des Handwerks- und Gewerbevereins Waghäusel e.V.
Veröffentlicht am: von Werner Herzog

Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfen: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

Wenn eine Einrichtung nicht von den Schließungen betroffen ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.
Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege.
Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

Soforthilfe – Auszahlung erst wenn alle privaten Mittel ausgeschöpft sind? – da stellen sich bei den betroffenen Kleinunternehmern die Nackenhaare. Eben so gut könnte man einem Ertrinkenden zurufen. „Jetzt schau mal ob Du nicht aus eigener Hilfe an Land kommst – Wir kommen dann morgen noch mal vorbei und schauen wie wir Dir helfen können“.
Der Unmut ist groß und entsprechende Kommentare lassen in den sozialen Netzwerken nicht lange auf sich warten. Sofort wird auch gegen alle Bevölkerungsgruppen ausgeteilt, denen man schon immer nicht getraut hat. Konstruktive Kritik ist nicht jedermanns Ding. Entsprechendes Einwirken auf die Verantwortlichen wäre der Sache dienlicher.
Ein erster Lichtblick ist in der folgenden Pressemitteilung von Dr. Susanne Eisenmann zu lesen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Gedanken möglichst schnell in die aktuelle Förderpraxis einfließen. (PB)
Hier die Pressemitteilung:
Zur Diskussion über die Förderkriterien bei den Soforthilfen im Land sagt die CDU-Spitzenkandidatin Dr. Susanne Eisenmann:
„Dass der Bund plant, seine Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen ohne Prüfung der privaten Vermögen auszubezahlen, begrüße ich ausdrücklich. Die bisherige Ausgestaltung der Förderkriterien in Baden-Württemberg beinhaltet, dass erst private liquide Mittel aufgebraucht werden sollen, ehe ein Antrag gestellt werden kann. Das hat bei den Selbstständigen und kleinen Betrieben viel Unsicherheit und Verwirrung ausgelöst. Ich kann diesen Ärger gut nachvollziehen, denn es ist vor allem all jenen gegenüber ungerecht, die solide gewirtschaftet und Rücklagen gebildet haben und nun wegen der Corona-Krise keine Einnahmen mehr erzielen können. Deshalb ist es dringend erforderlich, dass auch das Land Baden-Württemberg seine Kriterien für die Soforthilfe anpasst – und zwar rückwirkend, damit es keine Kriminalisierung derer gibt, die möglicherweise den Antrag gestellt haben, ohne private Mittel aufgewendet zu haben.“
Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

Mit der KfW-Information für Multiplikatoren vom 19.03.2020 hatten wir Sie darüber informiert, dass
die KfW im Rahmen des Schutzschirms für Unternehmen und Betriebe der Bundesregierung ein
neues KfW-Sonderprogramm 2020 anbieten wird, das auch von Unternehmen in Anspruch genommen
werden kann, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten
geraten sind. Da dies einer beihilferechtlichen Genehmigung bedarf, hatten wir Sie über eine
temporäre Erweiterung der Förderbedingungen in den Programmen KfW-Unternehmerkredit
(037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) sowie KfW-Kredit für Wachstum
(290) informiert, die ab 23.03.2020 zur Anwendung kommen sollten.
Am 19.03.2020 hat die EU Kommission die beihilferechtliche Grundlage
bitte lesen hier weiter:
Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

Stand 23.03.2020
̶ KfW-Sonderprogramm ist am Montag 23.03.2020 gestartet. Antragstellung ab sofort bei Banken und Sparkassen möglich. Sofortige Auszahlungen durch pragmatische Übergangslösung.
̶ Umfang des Hilfspakets ausgeweitet. Liquiditätsunterstützung für Mittelständler und junge Unternehmen, wie auch große Unternehmen in DAX-Größenordnung. Sonderprogramm nutzt Bankdurchleitungsweg (KfW-Unternehmerkredit & ERP-Gründerkredit – Universell) und Konsortialfinanzierungen.
̶ Risikoübernahme der KfW erheblich gesteigert. KfW übernimmt 90% des Kreditrisikos bei KMU, 80% bei größeren Unternehmen und in der Konsortialfinanzierung. Deckung durch Garantie des Bundes.
̶ Deutliche Verschlankung der Antragsprozesse beschlossen. Die KfW hat ein deutlich vereinfachtes Verfahren zur Risikoprüfung eingeführt. Konkret entfällt für Kredite bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen die Risikoprüfung durch die KfW komplett, die KfW übernimmt sie vollständig vom Finanzierungspartner. Bei Kreditbeträgen über 3 Mio. Euro und bis einschließlich 10 Mio. Euro erfolgt eine deutlich vereinfachte Risikoprüfung in einem angepassten Fast Track-Verfahren. Bei Erfüllung der Fast Track-Kriterien beschränkt die KfW die Risikoprüfung auf ein Rating ohne weitere Dokumentation.
̶ Erleichterungen bei einzureichenden Unterlagen vereinbart. Liegt noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 vor, ist der 2018er-Abschluss zuzüglich einer BWA ausreichend. Eine detaillierte Liquiditätsplanung ist nicht notwendig. Die Anforderung der KfW ist damit konsistent zu den Anforderungen der meisten Hausbanken. Bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. EUR verzichtet die KfW sogar vollständig auf die Einreichung dieser Unterlagen.
̶ Vereinfachte Sorgfaltspflichten bei der Kreditvergabe im KfW-Sonderprogramm 2020 unterstützt schnelle Auszahlung. Die Identifizierung wird zu einem späteren Zeitpunkt vollumfänglich nachgeholt. Diese Ausnahme gilt für Fälle des geringen und normalen Geldwäscherisikos.
̶ Zinsfestlegung nach EU Temporary Framework für Durchleitkredite mit Haftungsfreistellung. Mit dem Ziel günstiger Kreditzinsen dürfen Risikomargen für Kredite mit 5 Jahren Laufzeit für KMU auf 1% und für große Unternehmen auf 2% gesetzt werden. Die Margenkomponenten für die Hausbanken im RGZS der KfW bleiben dabei unverändert, die für den Bund eingenommene Marge reduziert sich entsprechend. Bei einem Bankeneinstand von 0% können so Endkreditnehmerzinsen zwischen 1% und 1,46% für KMU angeboten werden, sowie zwischen 2% und 2,12% für größere Unternehmen.
̶ Kleinkreditpräferenz deckt Fixkosten. Für Kredite unter 125.000 EUR erhalten die Hausbanken auch im KfW-Sonderprogramm eine einmalige pauschale Bearbeitungsgebühr von 1 % des Kreditbetrages.
̶ Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU Definition befunden haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für das Unternehmen unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) eine positive Fortführungsprognose bestehen. Für das Unternehmensrating gelten die etablierten Prozesse.
̶ Der Antragsweg in der Bankdurchleitung nutzt die Vertriebs- und Serviceplattform VSP, Zusageschreiben erfolgen automatisiert. Dies ermöglicht die Verarbeitung hoher Stückzahlen. Für die Neuakkreditierung von Finanzierungspartnern wurden die standardmäßigen Prozesse deutlich beschleunigt und die enstprechenden Akkreditierungsanforderungen in Bezug auf Rating und Sicherheiten für die Banken exklusiv für Zusagen aus dem Sonderprogramm deutlich gelockert.
̶ Konsortialfinanzierungen werden ab i.d.R. 25 Mio. Euro angeboten. Individuelle Finanzierungsstrukturen sind möglich. KfW begleitet Partnerbanken pari passu. Risikoprüfungen erfolgen banküblich, aber mit erhöhter Risikotoleranz.
̶ Zur Kundeninformation hat das KfW-Infocenter Kapazitäten massiv ausgeweitet: täglich erfolgen 4.000 Beratungsanrufe, 10mal so viele zuvor. Die Mittelstands-Sites auf kfw.de verarbeiten derzeit 50.000 Aufrufe täglich. KfW-Newsletter erreicht 25.000 Kunden.
̶ KfW Kommunikation vermittelt konkrete Informationen über das Sonderprogramm, u.a. mit reichweitenstarker Anzeigenoffensive in überregionalen Print- und Online Medien ab 24.03.2020.
̶ Alle Erleichterungen der kreditmäßigen Prüfung sind mit der Bankenaufsicht abgestimmt.
Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

Die Umsätze bleiben aus, die Kosten laufen aber weiter: Die Corona-Krise hat viele Unternehmen über Nacht in existenzielle Nöte gestürzt. Staatliche Hilfsprogramme sollen Insolvenzen verhindern.
Auch wenn der Bund und die einzelnen Länder Milliardenhilfen anbieten, die Gelder landen nicht einfach auf dem Konto. Viele kleinere Betrieb müssen jetzt nicht gegen den Virus kämpfen, sondern Hürden überwinden die der Verwaltungsapparat für jeden Antragsteller bereithält.
Mit freundlicher Unterstützung von unserem Mitgliedsunternehmen „Steuerberaterin Claudia Bender“ finden Sie Merkblätter und Hilfsstellungen, welche Unterstützungen es gibt und was zu beachten ist. (PB)
Corona Krise – was muss ich als UN beachten Stand 03.20
Hilfsprogramm und Corona- Überblick für die Maßnamen für Betriebe
Veröffentlicht am: von Werner Herzog

200325_Antrag_Soforthilfe-Corona_BW
Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des bestehenden und/ oder erwarteten Liquiditätsengpass für drei Monate“ verstanden?
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) hätte sich für das Unternehmen aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Bitte beachten Sie:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen Existenz bedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Bitte bewahren Sie die zugrunde liegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Muss ich erst sämtliches Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Nicht anzurechnen sind beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.
Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des beantragten Zuschusses“ abgefragt?
Hier muss angegeben werden, in welcher Höhe Sie für Ihr Unternehmen einen Zuschuss aus dem Programm Soforthilfe Corona beantragen.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den in der Richtlinie genannten Förderbeträgen.
Beispiel:
Ihr Unternehmen hat 4 Beschäftigte (VZÄ). Sie haben einen Liquiditätsengpass für drei Monate in Höhe von 9.000 Euro angegeben.
Laut Richtlinie können Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) maximal 9.000 Euro Zuschuss für drei Monate erhalten.
Weitere Beispiele:
Gleicher Fall, aber Sie haben nur 5.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
Gleicher Fall, aber Sie haben 12.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
Was muss bei Punkt 2 des Antrags („Grund für die Existenz bedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“) angegeben werden?
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann.
Der Engpass, der bis hin zu einer Existenz bedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Tipps & Tricks, welche Informationen helfen:
Bitte beachten Sie:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass und wird nicht gefördert. Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Muss ich Belege einreichen?
Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Belege müssen nicht eingereicht werden.
Bitte bewahren Sie aber die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Was ist eine De-minimis-Beihilfe oder eine De-minimis-Erklärung?
De-minimis-Beihilfen sind Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen und somit nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Die ausgereichten Beihilfen dürfen in der Regel innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigen.
Unternehmen müssen während der Antragsphase in der De-minimis-Erklärung transparent darlegen, dass sie diese Fördergrenze nicht überschreiten und müssen daher Angaben zu allen im laufenden und den beiden vorangehenden Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen machen.
Hat das Unternehmen bereits in Vergangenheit eine De-minimis-Beihilfe empfangen, musste es auch bereits eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Außerdem wurde im vom Fördergeber eine sogenannte De-Minimis-Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Informationen, die für die De-minimis-Erklärung relevant ist, beispielsweise auch den Subventionswert der erhaltenen Beihilfe.
Zusätzliche Information:
Angerechnet wird bei De-minimis-Beihilfen nur der Subventionswert einer Beihilfe. Erhält ein Unternehmen beispielsweise einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens (= nur die Zinsvergünstigung (nicht der Darlehensbetrag) ist Subventionswert).
Wie sind die erhaltenen Zuschüsse im Rahmen des „Soforthilfeprogramms Corona“ für wirtschaftlich betroffene Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe steuerlich zu behandeln?
Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr (zum Beispiel 2020) Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an. Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.
Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

Offenbar kommt es vermehrt zu Unklarheiten darüber ob Physiotherapiepraxen geöffnet bleiben oder geschlossen werden müssen. Gemäß der aktuellen Verordnung der Landesregierung (Corona-Verordnung – CoronaVO) sind unter §4 Schließung von Einrichtungen Massagestudios aufgeführt, ebenso wie Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Kosmetikstudios und weitere.
Eine Physiotherapiepraxis ist kein Massagestudio!
Das gilt übrigens ebenfalls für zugelassene Massagepraxen! Überall, wo auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen praktiziert wird, werden auch medizinisch notwendige Behandlungen durchgeführt. Jede ärztliche Verordnung (Rezept) ist eine solche medizinisch notwendige Behandlung! Stand 23.O3.2O2O gilt: Der Betrieb einer Physiotherapiepraxis ist aufrecht zu erhalten!
Für die Patienten gilt: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes erlaubt. Das gilt z. B. auch für die Inanspruchnahme einer Physiotherapie, soweit diese „medizinisch erforderlich“ ist.
Weiterhin gilt für das Personal, dass die Wohnung zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten verlassen werden darf. Praxisinhaber und angestellte Physiotherapeuten dürfen also zum Arbeiten in die Praxis oder zu Hausbesuchen fahren. Dafür ist keine Unabkömmlichkeitsbescheinigung nötig.
Veröffentlicht am: von Peter Bonsch

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